Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss
1.1
Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich
unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der
Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es
gelten darüber hinaus – soweit nachstehend nicht anders
vereinbart:
Die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB), DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und
Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2
dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden
Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DINNormen,
die technischen Vorschriften sowie die
Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen
Fassung als Vertragsgrundlage.
Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur
Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde
gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit
unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich.
Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen
abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur
rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte
3.6, 4.2.12 sowie 5.1.1, Satz4, die mit gleichen Ziffern mit
folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:
3.6.1
Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen
Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die
Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste
3.6.2
Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem
Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen
Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
3.6.3
Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der
Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes
erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
3.2.12
Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung,
Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die
Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das
Gerüst besenrein zurückzugeben.
5.1.1 …Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und
Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann
die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal
zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in
Abhänigkeit von Gerüstart und – gruppe oder entsprechen der
vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die
Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.
1.3
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns
erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die
Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum
1.4
Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung
endgültig maßgebend, wenn ihn Auftraggeber nicht binnen drei
Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht,
spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei
mündlich bzw. bei fernmündlich erteilten Aufträgen.
Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung
dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen
an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.
2. Rückgabepflicht
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach
Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig,
unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle
während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und
Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die
Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher
Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.
3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
3.1
Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolge.
Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom
Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die
Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühstens drei Tage
nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.
3.2
Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu
vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen aboder
umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur
Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau
erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich
mitzuteilen
4 Schäden an einzurüstenden Sachen
4.1
Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau
des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder
sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder den Weg zum
Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren
Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung
der Schäden zur Last fällt. Das gilt z.B. für Schäden an Ziegeln,
Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern,
Neonleuchten, sonstige Außenanlagen, Reklameschildern,
Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.
4.2
Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche
Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlage nicht
sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen
nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.
5 Zahlungsbedingungen
5.1
Es gilt §16 VOB/B. Werden nach Abnahme der Schlussrechnung
Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14, Nr. 1 VOB/B)
festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen.
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich
daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
5.2
Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als
Nachforderung im Sinne des § 16, Nr 3 Abs 2 VOB/B. Sonstige
Ansprüche des Auftraggebers auf §§ 812 ff BGB werden
hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers
aus Überzahlung (§§ 812 ff BGB) können wir uns nicht auf einen
etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§818, Abs 3 BGB) berufen.
6. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder
über seine Gültigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz
unserer Firma bzw. deren Niederlassung, falls sie
Auftragnehmerin ist, bestimmt